Ein historischer DDR-Grenzpfosten in einer ländlichen Umgebung vor blauem Himmel.

Einigungsvertrag 1990: So wurde der 3. Oktober festgelegt

Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik in Berlin den Einigungsvertrag. Er legte den Beitritt der DDR zum 3. Oktober fest und regelte, wie Länder, Behörden, Gesetze, Eigentum und kulturelle Einrichtungen in die staatliche Einheit überführt werden sollten. Als nächste entscheidende Schritte folgten die parlamentarische Zustimmung und das Inkrafttreten der Einheit.

Von der Dorfevents-Redaktion | Stand: 31. August 2026

Die wichtigsten Fakten zum Einigungsvertrag

  • Der Vertrag wurde am 31. August 1990 in Berlin geschlossen.
  • Die DDR sollte am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik beitreten.
  • Anlagen regelten die Übernahme und vorübergehende Anpassung zahlreicher Rechtsvorschriften.
  • Der Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die außenpolitischen Bedingungen der Einheit.

Berlin am 31. August 1990: Aus Verhandlungen wird ein Rechtsplan

Zwischen dem Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989 und der Vertragsunterzeichnung lagen weniger als zehn Monate. Die politische Entwicklung verlief schnell, doch die Vereinigung zweier Staaten ließ sich nicht allein durch einen Festakt oder eine gemeinsame Erklärung vollziehen. Sie verlangte verbindliche Regeln für nahezu alle Bereiche staatlichen Handelns.

Der vollständige Titel macht den Zweck deutlich: Es handelte sich um den „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“. Seine amtliche Fassung wird vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesamt für Justiz bereitgestellt.

Der Vertrag war deshalb weit mehr als die Festlegung eines Feiertags. Er beschrieb den rechtlichen Übergang von zwei unterschiedlichen Staats- und Rechtssystemen zu einem gemeinsamen staatlichen Rahmen. Viele Regelungen mussten sofort funktionieren, andere erhielten Übergangsfristen oder besondere Ausnahmen.

Warum der Beitritt auf den 3. Oktober gelegt wurde

Artikel 1 des Einigungsvertrags bestimmte den zentralen Schritt: Mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 sollten Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland werden. Zugleich sollten die östlichen und westlichen Teile Berlins ein gemeinsames Land Berlin bilden.

Die Einheit erfolgte damit als Beitritt zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nach dem damals geltenden Artikel 23. Es wurde nicht zunächst ein völlig neuer deutscher Staat gegründet. Der bestehende verfassungsrechtliche Rahmen der Bundesrepublik wurde vielmehr auf das Gebiet der DDR ausgedehnt und an mehreren Stellen angepasst.

Diese Konstruktion erklärte auch den enormen Umfang des Vertrags. Ein Beitrittsdatum allein hätte offengelassen, welches Recht am Morgen des 3. Oktober galt, welche Behörden zuständig waren und wie laufende Verfahren behandelt werden sollten. Genau diese praktischen Lücken sollten der Vertrag und seine umfangreichen Anlagen schließen.

Fünf Rechtsbereiche, die den Alltag dauerhaft veränderten

Länder und öffentliche Verwaltung

Die Wiedererrichtung der fünf ostdeutschen Länder veränderte die föderale Ordnung. Landesregierungen, Parlamente, Gerichte und Verwaltungen mussten aufgebaut oder neu geordnet werden. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes stellte sich zugleich die Frage, welche Einrichtungen fortbestanden, wer ihre Aufgaben übernahm und unter welchen Bedingungen Personal weiterbeschäftigt werden konnte.

Auch Kommunen waren betroffen. Zuständigkeiten, Haushalte, Verwaltungsverfahren und die Einbindung in das bundesdeutsche Recht mussten neu geordnet werden. Die Folgen waren unmittelbar spürbar: vom Meldewesen über Schulen und Hochschulen bis zu Genehmigungen und kommunalen Betrieben.

Bundesrecht und befristete Ausnahmen

Grundsätzlich wurde das Recht der Bundesrepublik auf das Beitrittsgebiet übergeleitet. Das konnte jedoch nicht in jedem Bereich ohne Anpassung geschehen. Die Anlagen des Einigungsvertrags bestimmten deshalb detailliert, welche Vorschriften sofort galten, wo Sonderregeln nötig waren und welches DDR-Recht vorübergehend fortgelten durfte.

Diese Technik verhinderte möglichst viele rechtliche Leerstellen. Gleichzeitig entstand ein kompliziertes Übergangsrecht, das Gerichte, Behörden, Unternehmen und Privatpersonen noch lange beschäftigte. Entscheidungen über Renten, Berufsabschlüsse, Verwaltungsakte oder laufende Verfahren ließen sich nicht überall mit einer einzigen allgemeinen Regel beantworten.

Eigentum, Vermögen und offene Ansprüche

Besonders konfliktträchtig waren Grundstücke, Unternehmen und andere Vermögenswerte. Enteignungen, staatliche Verwaltung, frühere Eigentumsrechte und spätere Investitionen trafen aufeinander. Der Einigungsvertrag bezog deshalb die gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen ein.

Einigungsvertrag 1990: So wurde der 3. Oktober festgelegt

Damit waren die einzelnen Fälle noch nicht entschieden. Der Vertrag schuf vielmehr den Rahmen für spätere Gesetze, Verwaltungsverfahren und Gerichtsentscheidungen. Die daraus entstandenen Auseinandersetzungen zeigen, weshalb der Einigungsvertrag bis heute in Debatten über Rückübertragung, Entschädigung und wirtschaftliche Neuordnung eine Rolle spielt.

Institutionen, Bildung und Wissenschaft

Die staatliche Einheit erforderte auch Entscheidungen über Einrichtungen der DDR. Bei Hochschulen, Forschungsinstituten, Archiven und anderen öffentlichen Institutionen musste geklärt werden, wer künftig Träger war, welche Aufgaben fortgeführt wurden und wie Personal sowie Vermögen zugeordnet werden sollten.

Dabei ging es nicht nur um organisatorische Fragen. Unterschiedliche Berufswege, Abschlüsse und institutionelle Traditionen trafen auf neue rechtliche Maßstäbe. Anerkennung und Fortgeltung mussten deshalb für zahlreiche Bereiche gesondert geregelt werden.

Kultur als schützenswerte Substanz

Artikel 35 erkannte die besondere Bedeutung von Kunst und Kultur im Prozess der deutschen Einheit an. Kulturelle Einrichtungen und Bestände in den neuen Ländern sollten nicht lediglich als Verwaltungsmasse behandelt werden. Museen, Theater, Sammlungen, Denkmäler und Archive waren Teil einer gewachsenen Kulturlandschaft, deren Erhalt eigene Regelungen und finanzielle Entscheidungen erforderte.

Diese Passage wirkt bis in heutige Diskussionen hinein. Wenn es um die Finanzierung ostdeutscher Kulturinstitutionen, den Umgang mit DDR-Beständen oder die Sicherung historischer Zeugnisse geht, bildet der Einigungsvertrag einen wichtigen Ausgangspunkt.

Vom 31. August bis zum Tag der Deutschen Einheit

  • 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
  • 20. September 1990: Bundestag und Volkskammer stimmen dem Vertragsgesetz zu.
  • 21. September 1990: Der Bundesrat billigt das Vertragsgesetz.
  • 3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wird wirksam; Deutschland ist staatlich vereinigt.

Die Zeitleiste verdeutlicht, dass die Unterzeichnung noch nicht mit der vollendeten Einheit gleichzusetzen war. Erst die Zustimmung der zuständigen Parlamente gab dem Vertrag die notwendige demokratische und gesetzliche Grundlage. Artikel 1 verband diesen Prozess anschließend mit einem eindeutig bestimmten Wirksamkeitsdatum.

Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag hatten verschiedene Aufgaben

Der Einigungsvertrag regelte vor allem die innere Seite der Vereinigung: Verfassungsordnung, Länderstruktur, Recht, Verwaltung, Vermögen, öffentliche Einrichtungen und zahlreiche Übergänge. Vertragspartner waren die Bundesrepublik Deutschland und die DDR.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die äußeren Bedingungen. Beteiligt waren neben den beiden deutschen Staaten die vier Mächte Frankreich, Sowjetunion, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten. Im Mittelpunkt standen Fragen wie Grenzen, Sicherheitsordnung, Streitkräfte und die volle Souveränität des vereinten Deutschlands.

Beide Verträge gehörten zum selben historischen Prozess, waren aber nicht austauschbar. Der Einigungsvertrag erklärte, wie die staatliche Einheit im Inneren funktionieren sollte. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag schuf den außenpolitischen Rahmen, in dem diese Einheit international abschließend geregelt werden konnte.

Warum die Vereinbarungen bis heute nachwirken

Die langfristige Bedeutung liegt in den vielen Übergangsentscheidungen. Heutige Ländergrenzen, Zuständigkeiten von Behörden, Eigentumsverfahren, institutionelle Neuordnungen und der Schutz kultureller Substanz lassen sich teilweise direkt auf den Vertrag und seine Anlagen zurückführen.

Zugleich dokumentiert das Vertragswerk, unter welchem Zeitdruck die Einheit rechtlich gestaltet wurde. Manche Regeln waren nur für den Übergang gedacht, andere prägen die Bundesrepublik dauerhaft. Wer aktuelle Unterschiede zwischen Ost und West verstehen will, findet hier keine vollständige Erklärung, aber einen wesentlichen rechtlichen Ausgangspunkt.

Der nächste überprüfbare Meilenstein nach der Berliner Unterzeichnung war die parlamentarische Zustimmung am 20. und 21. September 1990. Rechtsentscheidend für die staatliche Einheit blieb anschließend der im Vertrag festgelegte 3. Oktober 1990.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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