Von der Dorfevents-Redaktion · Stand: 19. August 2026
Wer einen zwischen 2002 und 2004 ausgestellten Kartenführerschein besitzt, muss das Dokument grundsätzlich bis zum 19. Januar 2027 umtauschen. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum im Feld 4a. Betroffene sollten jetzt Termine, örtliche Vorgaben und die Lieferzeit des neuen EU-Führerscheins prüfen.
Für diese Kartenführerscheine endet die Frist 2027
Die gestaffelten Umtauschfristen richten sich bei Kartenführerscheinen nach dem Ausstellungsjahr. Das Datum der Fahrprüfung oder der ursprünglichen Erteilung der Fahrerlaubnis entscheidet nicht.
| Ausstellungszeitraum | Umtauschfrist |
|---|---|
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
Eine wichtige Ausnahme gilt für Personen, die vor 1953 geboren wurden: Für sie läuft die Umtauschfrist unabhängig vom Ausstellungsjahr grundsätzlich erst am 19. Januar 2033 ab. Der ADAC weist in seiner Übersicht zum Pflichtumtausch ebenfalls auf diese Sonderregel hin.
Feld 4a zeigt, ob das Dokument betroffen ist
Zur Prüfung genügt zunächst ein Blick auf die Vorderseite des Kartenführerscheins. Im Feld 4a steht das Ausstellungsdatum des Dokuments. Liegt es in den Jahren 2002, 2003 oder 2004, fällt der Führerschein in die Frist 2027 – sofern nicht die Sonderregel für vor 1953 Geborene greift.
Der Pflichtumtausch betrifft nur das Führerscheindokument. Die bereits erworbene Fahrerlaubnis und die eingetragenen Fahrerlaubnisklassen erlöschen dadurch nicht. Eine erneute Fahrprüfung oder eine reguläre Gesundheitsprüfung ist für den bloßen Dokumententausch grundsätzlich nicht vorgesehen.

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort
Der Antrag wird üblicherweise bei der Fahrerlaubnisbehörde beziehungsweise Führerscheinstelle des Hauptwohnsitzes gestellt. Je nach Kommune sind persönliche Vorsprache, vorherige Online-Terminbuchung oder ein bestimmtes Antragsverfahren vorgesehen.
Vor dem Termin sollten Betroffene insbesondere Folgendes kontrollieren:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- biometrisches Passfoto
- bisheriger Kartenführerschein
- örtlich verlangte Formulare oder zusätzliche Unterlagen
- Höhe der kommunalen Gebühr und zugelassene Zahlungsart
- Regeln für Terminvergabe, Abholung oder Versand
Die Anforderungen und Gebühren können sich örtlich unterscheiden. Verbindlich sind deshalb die Angaben der zuständigen Behörde. Eine frühe Antragstellung ist sinnvoll, weil freie Termine knapp sein können und die Herstellung des neuen Dokuments zusätzliche Zeit beansprucht.
Was nach einer versäumten Frist gilt
Nach dem 19. Januar 2027 kann ein nicht umgetauschter Führerschein der Jahrgänge 2002 bis 2004 bei einer Kontrolle beanstandet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die zugrunde liegende Fahrerlaubnis automatisch verloren geht.
Wer die Frist verpasst, sollte den Umtausch möglichst schnell bei der zuständigen Stelle nachholen. Der praktisch wichtigste nächste Schritt ist daher, Feld 4a zu prüfen und anschließend die Terminseite der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde aufzurufen.
Quelle: ADAC
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Quellenprüfung Quellenhinweis
Die Angaben zur Umtauschfrist, zum maßgeblichen Ausstellungsjahr und zur Ausnahme für vor 1953 Geborene wurden mit der ADAC-Übersicht abgeglichen.
- Umtauschfrist für Ausstellungsjahre 2002 bis 2004 geprüft
- Ausstellungsdatum in Feld 4a als entscheidendes Merkmal geprüft
- Sonderfrist für vor 1953 Geborene berücksichtigt
- Örtlich unterschiedliche Termin-, Gebühren- und Unterlagenregeln kenntlich gemacht
- Quelle
- ADAC: Pflichtumtausch für Führerscheine
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-19 11:47
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